Es gibt drei Arten eines Maklervertrages:
• einfacher Maklerauftrag
• Alleinauftrag
• qualifizierter Alleinauftrag
Kommt zwischen Verkäufer und Immobilienmakler ein einfacher Maklervertrag zustande, so ist lt. gesetzlicher Regelung der Makler nicht verpflichtet, unmittelbar tätig zu werden. Ein Provisionsanspruch entsteht erst bei erfolgreicher Vermarktung.
Verzichtet der Auftraggeber des Maklers darauf, einen weiteren Makler mit einem Maklervertrag zu beauftragen, handelt es sich um einen alleinigen Maklervertrag. Insofern verpflichtet sich der Makler zum Tätigwerden. Jedoch hat der Eigentümer noch immer das Recht, selber sein Objekt zu veräußern, ohne dass ein Provisionsanspruch des Maklers entsteht. Wird das Objekt des Auftraggebers jedoch über einen anderen Makler veräußert, so muss er die mit dem Maklervertrag vereinbarte Provision zahlen. Der Maklervertrag läuft bei einem Alleinauftrag über einen fest vereinbarten Zeitraum.
Ein Maklervertrag kann auch individuelle Vereinbarungen beinhalten, hierbei handelt es sich um einen sogenannten qualifizierten Alleinauftrag (also nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Der Auftraggeber kann hier auf die Berechtigung verzichten, das Objekt ohne Einschaltung des Maklers an eigene Interessenten zu verkaufen.
Der Maklervertrag wird über einen bestimmten Zeitraum fixiert, der im Maklervertrag vereinbart wird, dieser kann jedoch mit einer Frist von einem Monat jederzeit gekündigt werden. Sofern ein Kauf oder eine Vermietung nach Ablauf des Maklervertrages mit zuvor vom Makler geworbenen Käufer oder Mieter erfolgt, bleibt der Provisionsanspruch bestehen. Aber auch diese Frist des Provisionsanspruchs kann in einem qualifizierten Maklervertrag individuell bestimmt werden.